AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Werner Seemann GmbH & Co. KG, D-26842 Ostrhauderfehn
– Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen –

 
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Werner Seemann GmbH & Co. KG (Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

    • Akzeptiert der Kunde (Käufer) die Einbeziehung der Bedingungen bei Vertragsabschluss, gelten sie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsabschlüsse.

  2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an.

    • Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung bzw. Übergabe an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

  3. Sämtliche sonstige Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

    • Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.

    • Sie sind unabhängig von Art und Form lediglich Aufforderung an den Käufer, ein Angebot in Form einer Bestellung abzugeben.

    • Der Käufer ist an eine Bestellung vier Wochen gebunden.

  2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb obiger Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

  3. Konstruktions- und Formänderungen bleiben im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren vorbehalten.

 
§ 3 Preise
  1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Tage der Rechnungsstellung.

  2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  3. Zahlungen des Käufers werden ausschließlich gemäß §§ 366 und 367 BGB verrechnet.

  4. Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.

 
§ 4 Zahlungsverzug, Annahmeverzug
  1. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist der Verkäufer – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt:

    • sämtliche Forderungen aus ggf. bestehenden Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarungen sofort fällig zu stellen,

    • Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten,

    • die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen,

    • vom Vertrag zurückzutreten.

  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

    • Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn und soweit dieser unbestritten ist oder nachgewiesen wird.

  3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

    • Der Kaufpreis ist in diesem Fall sofort fällig.

    • Der Verkäufer ist berechtigt, als Schadensersatz pauschales Lagergeld pro angefangener Woche in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises, zu fordern.

    • Für den Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt.

    • Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Lagerkosten überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.

 
§ 5 Leistungsfristen, Leistungsverzögerungen und Teilleistungen
  1. Die vom Verkäufer genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbarer Hindernisse oder anderer vom Verkäufer nicht zu vertretender Umstände – auch wenn sie beim Lieferanten des Verkäufers eintreten – verlängern auch verbindlich vereinbarte Fristen entsprechend.

    • Befindet sich der Verkäufer beim Eintritt des Hinderungsgrundes bereits im Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt.

    • Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.

  3. Verlängert sich die Lieferfrist um mehr als zwölf Wochen, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit – auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind – können nur im Rahmen der Regelungen in § 9 und § 10 geltend gemacht werden.

  5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie entsprechender sofortiger Abrechnung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.

 
§ 6 Abnahme
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort abzunehmen.

  2. Verlangt der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort, erfolgt die Versendung auf Gefahr und Rechnung des Käufers.

    • Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.

  3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden auf diesen über.

    • Bei Unternehmern geht die Gefahr mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen über.

    • Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr vom Tage des Zugangs der Bereitstellungsanzeige an auf den Käufer über.

  4. Eine Transportversicherung schließt der Verkäufer nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Käufers auf dessen Kosten ab.

 
§ 7 Eigentumsvorbehalt

(bereits oben vollständig formatiert – bleibt unverändert wie dargestellt)

 
§ 8 Mängelansprüche
  1. Ist der Käufer Unternehmer und liegt bei Gefahrübergang ein Mangel des Liefergegenstandes vor, beseitigt der Verkäufer den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach seiner Wahl:

    • durch Nachbesserung oder

    • durch Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes (Nachlieferung).

  2. Ist der Käufer Unternehmer, bestehen Mängelansprüche nicht, wenn:
    a) offensichtliche Mängel nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden,
    b) versteckte Mängel nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden,
    c) Vorschriften, Herstellervorgaben oder Bedienungsanleitungen nicht eingehalten wurden,
    d) der Kaufgegenstand zuvor in einem nicht anerkannten Betrieb oder durch den Käufer selbst instandgesetzt/gewartet wurde,
    e) nicht freigegebene Ersatzteile, Ein-/ oder Anbauteile verbaut wurden.

  3. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Nacherfüllung von einer angemessenen Teilzahlung abhängig machen.

  4. Der Verkäufer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten).

    • Verbringt der Käufer die Sache an einen anderen Ort als den Geschäftssitz oder vereinbarten Lieferort, übernimmt der Verkäufer die Kosten nur, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

    • Eine Verbringung ins Ausland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.

  5. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

  6. Verkauf gebrauchter Sachen an Unternehmer: grundsätzlich Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung.

    • Ausnahmen: Arglist, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Produkthaftungsgesetz, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

  7. Verkauf neuer Sachen an Unternehmer: Gewährleistungsfrist 1 Jahr.

  8. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der §§ 9 und 10.

  9. Ist der Käufer Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 
§ 9 Verlängerte Gewährleistungsfrist

Wird beim Verkauf von Neusachen an Unternehmer einzelvertraglich eine Gewährleistungsfrist über 1 Jahr hinaus vereinbart, bestehen Ansprüche nur, wenn:

  • die in der Verlängerungszeit vorgesehenen Inspektionen,

  • Werkstattwartungsarbeiten und

  • notwendigen Reparaturen
    durch den Verkäufer ausgeführt wurden.

 
§ 10 Haftung und Haftungsumfang
  1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für:

    • Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung,

    • sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung.

    • Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen.

  2. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten:

    • Haftung nur auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.

  3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern zwingende Haftung besteht.

 
§ 11 Verjährung
  1. Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung.

    • Bei Verbrauchern: Verjährung für neue Kaufgegenstände 2 Jahre nach Übergabe, für gebrauchte Kaufgegenstände bleibt es bei 1 Jahr.

  2. Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern der Verkäufer diese nicht arglistig verschwiegen hat.

 
Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

  3. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand (auch für Klagen im Urkunds- und/oder Wechselprozess) ist – wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Leer/Ostfriesland.

    • Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

    • Die unwirksame Bestimmung ist so auszulegen oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in gesetzlich zulässiger Weise erreicht wird.

Allgemeine Mietbedingungen

der Werner Seemann GmbH & Co. KG, D-26842 Ostrhauderfehn
– Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen –

 
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
  1. Die allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle Mietverträge über Baumaschinen und Geräte, in denen die Werner Seemann GmbH & Co. KG Vermieterin ist.

    • Sie gelten in sinngemäßer Anwendung auch für die leihweise Überlassung von Baumaschinen und Geräten zwecks Überbrückung bei Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken.

    • Akzeptiert der Kunde (Mieter) die Einbeziehung der Bedingungen bei Mietvertragsabschluss, gelten sie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Mietverträge.

  2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an.

  3. Sämtliche sonstigen Vereinbarungen (Individualvereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    • Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes erklärt wurde.

  2. Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn:

    • beide Mietparteien den Mietvertrag unterzeichnet haben oder

    • der Mieter die ihm bereits überlassene Mietsache in Gebrauch nimmt.

 
§ 3 Miete und Mietzahlung
  1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.

    • Sämtliche Mietzinsangaben verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Tage der Fälligkeit.

  2. Soweit keine abweichenden Individualvereinbarungen erfolgen, gilt:

    • Berechnungsgrundlage ist eine Arbeitszeit bis zu 8 Betriebsstunden täglich bzw. 40 Betriebsstunden wöchentlich.

    • Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen und werden zusätzlich berechnet.

    • Bei mehrschichtigem Einsatz erhöht sich der Mietzins:

      • Zwei-Schicht-Einsatz: Faktor 1,7

      • Drei-Schicht-Einsatz: Faktor 2,5

  3. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

  4. In Höhe des vereinbarten Mietzinses (abzgl. ggf. erhaltener Kaution) tritt der Mieter seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab.

    • Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

  5. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen Mietforderungen des Vermieters steht dem Mieter nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  6. Ist der Mieter mit einer Miete mindestens 30 Tage in Verzug, entfällt eine zu seinen Gunsten vereinbarte Kaufoption auf die Mietsache ersatzlos.

 
§ 4 Beginn der Mietzeit, Verzug des Vermieters, Mietzeitende
  1. Überlassung der Mietsache

    • Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zu übergeben.

    • Der Tag der Abholung, Absendung oder vertragsgemäßen Bereitstellung gilt als 1. Miettag.

  2. Verzug des Vermieters

    • Kommt der Vermieter mit der Übergabe in Verzug und entsteht dem Mieter nachweislich ein Schaden, kann dieser eine Entschädigung verlangen (§ 5).

    • Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Entschädigung je Arbeitstag auf den Betrag des täglichen Nettomietzinses begrenzt.

    • Nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Frist ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt.

    • Der Vermieter darf zur Schadensminderung einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand bereitstellen, sofern zumutbar.

  3. Mängel

    • Erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen.

    • Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

    • Unterbleibt die Anzeige, gilt die Mietsache als mangelfrei übergeben.

  4. Pflichten des Vermieters bei Mängeln

    • ordnungsgemäß gerügte Mängel sind vom Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen oder vom Mieter auf Kosten des Vermieters beheben zu lassen.

    • Bei Aufhebung der Tauglichkeit ist keine Miete geschuldet.

    • Bei Minderung der Tauglichkeit ist eine angemessene reduzierte Miete zu zahlen.

    • Der Vermieter darf die Mietsache gegen eine vergleichbare austauschen, wenn zumutbar.

  5. Mietzeitende

    • Die Mietzeit endet am Tag der Rückgabe, nicht jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

  6. Verlängerung der Mietzeit

    • Verlängert sich um die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten, die durch Pflichtverletzungen des Mieters (§ 6) erforderlich wurden.

    • Bei Verlust oder Beschädigung: unverzügliche schriftliche Mitteilung an den Vermieter mit Angabe von Umfang, Hergang und Beteiligten.

 
§ 5 Vermieterhaftung
  1. Der Vermieter haftet ausschließlich:

    • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,

    • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (im Rahmen des typischen vorhersehbaren Schadens),

    • bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung,

    • bei Verzug nur im Rahmen der in § 4 Abs. 2 genannten Höchstgrenzen.

    • Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  2. Kann der Mietgegenstand aufgrund Verschulden des Vermieters nicht vertragsgemäß genutzt werden (wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder Nebenpflichten), hat der Mieter die Ansprüche aus § 4.

    • Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen.

 
§ 6 Pflichten des Mieters
  1. Der Mieter hat:

    • die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen,

    • die sach- und fachgerechte Überprüfung, Wartung und Pflege auf eigene Kosten gemäß Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen,

    • notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen (soweit nicht anders schriftlich vereinbart),

    • dem Vermieter jederzeit nach Absprache Untersuchungen der Mietsache zu ermöglichen,

    • den Standort/Einsatzort des Mietgegenstandes unverzüglich mitzuteilen,

    • schriftliche Erlaubnis einzuholen, wenn die Mietsache ins Ausland verbracht werden soll,

    • Eigentumshinweise des Vermieters sichtbar zu belassen,

    • Beschriftungen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters anzubringen,

    • bei Diebstahl, Schäden durch Dritte oder Verkehrsunfällen unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten,

    • die Mietsache gegen unbefugten Zugriff Dritter bestmöglich zu schützen,

    • die Mietsache – sofern nicht anders vereinbart – auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken zu versichern.

  2. Ohne schriftliche Genehmigung darf der Mieter die Mietsache nicht:

    • weitervermieten,

    • an Dritte weitergeben,

    • Rechte aus dem Vertrag abtreten.

    • Bei Pfändung oder Beschlagnahme: unverzügliche Information an den Vermieter mit Unterlagen.

    • Der Pfandgläubiger ist schriftlich auf das Eigentumsrecht des Vermieters hinzuweisen.

 
§ 7 Mieterhaftung

Verstößt der Mieter schuldhaft gegen Pflichten gemäß § 6, ist er verpflichtet, dem Vermieter allen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 
§ 8 Sonstige Bestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist:

    • der Geschäftssitz des Vermieters oder

    • der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

Allgemeine Werkvertragsbedingungen

der Werner Seemann GmbH & Co. KG, D-26842 Ostrhauderfehn
– Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen –

 
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
  1. Sämtliche werkvertraglichen Leistungen, die die Werner Seemann GmbH & Co. KG (Unternehmer) im Bereich von Reparatur-, Instandsetzungs-, Abänderungs- und Ergänzungsarbeiten an Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile ausführt, erfolgen zu den nachfolgenden Bedingungen.

    • Akzeptiert der Kunde (Besteller) die Einbeziehung der Bedingungen bei Auftragserteilung, gelten sie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge.

  2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Unternehmer nicht an.

    • Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Unternehmer in Kenntnis dieser Bedingungen die Arbeiten vorbehaltlos ausführt.

  3. Sämtliche sonstige Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

    • Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.

 
§ 2 Vergütung
  1. Kostenangaben des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Einen Kostenvoranschlag vor Ausführung der Arbeiten mit verbindlichen Preisen erstellt der Unternehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers.

    • Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.

  3. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Tage der Rechnungsstellung.

 
§ 3 Fälligkeit
  1. Mit Abnahme des Werkes, spätestens mit Zugang der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig und ohne Abzug zu zahlen.

  2. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

  3. Der Unternehmer kann Vorauszahlungen verlangen.

  4. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht auf Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers, die vom Unternehmer bestritten, nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

  5. Wird bei Abnahme und Rechnungsvorlage der fällige Rechnungsbetrag nicht gezahlt, kann der Unternehmer die Herausgabe des Werkes unter Berufung auf sein Pfandrecht bis zur vollständigen Ausgleichung der offenen Forderung verweigern.

 
§ 4 Mitwirkung des Bestellers
  1. Im Fall der Ausführung der vom Unternehmer übernommenen Arbeiten vor Ort hat der Besteller auf seine Kosten Unterstützung wie folgt zu gewähren:
    a) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass nach Eintreffen der Mitarbeiter des Unternehmers unverzüglich mit den Arbeiten begonnen werden kann.

    • Eintretende Verzögerungen, die vom Besteller zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
      b) Der Besteller hat im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte zu stellen.
      c) Der Besteller ist verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen vor Ort zu sorgen, ggf. geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
      d) Der Besteller ist verpflichtet, die für die Arbeiten erforderlichen Energien (Strom, Wasser etc.) auf seine Kosten vorzuhalten.

  2. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so ist der Unternehmer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Bestellers berechtigt, aber nicht verpflichtet.

    • Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Unternehmers, insbesondere das Recht auf Kündigung und Schadensersatz, bleiben unberührt.

 

§ 5 Ausführungsfristen
  1. Angaben über die Dauer der Arbeiten und Ablieferungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich.

    • Wird vor Ausführung der Arbeiten die verbindliche Angabe der Ausführungszeiten und/oder des Ablieferungszeitpunktes gewünscht, ist dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen.

    • Verbindlich ist die Vorgabe nur, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.

  2. Im Fall nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitskämpfe, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferern, behördliche Eingriffe und höhere Gewalt) verlängern sich auch verbindliche Zeitzusagen angemessen.

 
§ 6 Abnahme
  1. Den Abschluss der Arbeiten hat der Unternehmer dem Besteller mitzuteilen.

    • Die Zusendung der Rechnung gilt als entsprechende Mitteilung.

    • Die Abnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung zu erfolgen.

    • Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erfolgt.

  2. Die Inbetriebnahme des Gerätes durch den Besteller gilt jedenfalls als Abnahme.

  3. Mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten geht die Gefahr auf den Besteller über.

 
§ 7 Pfandrecht / Eigentumsvorbehalt
  1. Das Eigentum an verbauten Teilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Unternehmer.

  2. Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Maschinen oder Geräten des Bestellers zu.

    • Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der überlassenen Maschine bzw. dem Gerät im Zusammenhang stehen.

    • Für anderweitige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  3. Vorsorglich tritt der Besteller, falls er nicht Eigentümer des überlassenen Gerätes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Unternehmer ab.

    • Der Unternehmer wird ermächtigt, für den Besteller zu erfüllen.

    • Eine Verpflichtung, anstelle des Bestellers zu erfüllen, besteht für den Unternehmer jedoch nicht.

 
§ 8 Transport
  1. Der Transport der Maschine ist grundsätzlich Sache des Bestellers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung trägt.

  2. Wird der Transport vom Unternehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn Fahrzeuge des Unternehmers genutzt werden.

  3. Übergebene Auftragsgegenstände sind durch den Unternehmer nicht versichert.

    • Der Besteller hat selbst für entsprechende Versicherungen Sorge zu tragen.

 
§ 9 Mängelansprüche
  • Ist das Werk mangelhaft, hat der Unternehmer nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Gerätes im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen.

  • Lässt der Unternehmer schuldhaft eine gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, kann der Besteller Minderung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geltend machen.

  • Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung.

  • Der Besteller hat bei Feststellung eines entsprechenden Mangels den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 
§ 10 Verjährung der Mängelansprüche
  • Sämtliche Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Abnahme.

 
§ 11 Sonstige Haftung / Haftungsumfang
  1. Bei vom Unternehmer schuldhaft verursachten Schäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Unternehmer bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt:

    • entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer bestehenden Haftpflichtversicherung.

    • Besteht keine Haftpflichtversicherung oder ist diese nicht eintrittspflichtig, beschränkt sich die Haftung auf den Rechnungsbetrag des jeweiligen Werkvertrages.

  2. Darüber hinausgehende Schäden gleich welcher Art werden nur ersetzt:
    a) bei grobem Verschulden,
    b) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (im Rahmen des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens),
    d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,
    e) bei Mängeln, deren Abwesenheit der Unternehmer garantiert hat,
    f) in Fällen nach Produkthaftungsgesetz (bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen).

  • Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

 
§ 12 Gerichtsstand
  • Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung: Leer/Ostfriesland.

  • Der Unternehmer ist berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

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