der Werner Seemann GmbH & Co. KG, D-26842 Ostrhauderfehn
– Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen –
Hier die AVL auch als Download.
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Werner Seemann GmbH & Co. KG (Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Akzeptiert der Kunde (Käufer) die Einbeziehung der Bedingungen bei Vertragsabschluss, gelten sie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsabschlüsse.
2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung bzw. Übergabe an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
3. Sämtliche sonstige Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sind unabhängig von Art und Form lediglich Aufforderung an den Käufer, ein Angebot in Form einer Bestellung abzugeben. Der Käufer ist an eine Bestellung vier Wochen gebunden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb obiger Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
3. Konstruktions- und Formänderungen bleiben im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren vorbehalten.
§ 3 Preise
1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Tage der Rechnungsstellung.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Zahlungen des Käufers werden ausschließlich gem. den §§ 366 und 367 BGB verrechnet.
4. Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.
§ 4 Zahlungsverzug, Annahmeverzug
1. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen, wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt, ist der Verkäufer – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt,
– sämtliche Forderungen aus ggf. bestehenden Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarungen sofort fällig zu stellen;
– Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträge zurückzuhalten;
– die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen;
– vom Vertrag zurückzutreten.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn und soweit dieser unbestritten ist oder nachgewiesen wird.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschl. der Mehraufwendungen wie Lagerkosten etc. zu verlangen. Der Kaufpreis ist in diesem Fall sofort fällig. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, als Schadensersatz pauschales Lagergeld pro angebrochener Woche in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu fordern.
Für den Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien dem Verkäufer überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
§ 5 Leistungsfristen, Leistungsverzögerungen und Teilleistungen
1. Die vom Verkäufer genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbarer Hindernisse oder andere vom Verkäufer nicht zu vertretender Umstände, auch wenn sie beim Lieferanten des Verkäufers eintreten, verlängern auch verbindlich vereinbarte Fristen entsprechend.
Befindet sich der Verkäufer beim Eintritt des Hinderungsgrundes bereits im Lieferverzug, sind die Verzugswirkung für die Dauer des Ereignisses gehemmt. Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
3. Verlängert sich die Lieferfrist um mehr als zwölf Wochen, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner von dem Vertrag zurückzutreten.
4. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelung in § 9 und § 10 geltend gemacht werden.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie entsprechend sofortiger Abrechnung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.
§ 6 Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort abzunehmen.
2. Verlangt der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort, erfolgt die Versendung auf Gefahr und für Rechnung des Käufers. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.
3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, bei Unternehmern mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Käufer über. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr vom Tage des Zugangs der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über.
4. Eine Transportversicherung schließt der Verkäufer nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Käufers auf dessen Kosten ab.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, vor. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, wird der Verkäufer auf schriftliches Verlangen des Käufers die Sicherheit nach seiner Wahl in der übersteigenden Höhe freigeben. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
2. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtungen für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum.
Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
3. Der Käufer hat dem Verkäufer auf dessen Anforderung hin jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um Maschinen, hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Die Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Käufer an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Diebstahl, Beschädigungen, Vernichtung der Vorbehaltsware hat der Verkäufer, ebenso wie Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter unverzüglich schriftlich dem Verkäufer zu melden.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Belastung oder Überlassung des Vorbehaltsgutes oder seine Veränderung zulässig.
5. Der Käufer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsleistung, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderung aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf schriftliche Anforderung eine Aufstellung aller an den Verkäufer abgetretenen Forderung zu übergeben.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, eingehende Zahlungsmittel von seinen übrigen Zahlungsmitteln getrennt für den Verkäufer in Verwahrung zu nehmen und abzuführen. Diese Einziehungsermächtigung kann vom Verkäufer nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, Antrag auf Eröffnung eines Vergleich- oder Insolvenzverfahren gegen den Käufer oder Zahlungseinstellung seinerseits vorliegt.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzen einer der in Ziffern 3., 4. und 5. festgeschriebenen Pflichten, ebenso wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers gestellt ist, ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7. Nach erklärtem Rücktritt ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm insoweit ggf. aus verbotener Eigenmacht zustehen.
8. Nach Erhalt der Vorbehaltsware ist der Verkäufer nach Vorankündigung berechtigt, die Vorbehaltsware durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlereinkaufspreis nach dem Schätzwert eines öffentlich bestellten Sachverständigen zu verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware, die pauschal mit 15 % des Verwertungserlöses zzgl. der gesetzlichen aktuellen Umsatzsteuer vereinbart sind, trägt der Käufer.
Der Verwertungserlös wird unter Abzug dieser Kostenpauschale auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet. Die Kosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere, der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
§ 8 Mängelansprüche
1. Ist der Käufer Unternehmer und liegt bei Gefahrübergang ein Mangel des Liefergegenstandes vor, beseitigt der Verkäufer den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder durch Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes im Wege der Nachlieferung.
2. Ist der Käufer Unternehmer, bestehen Mängelansprüche nicht:
a) wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel nicht innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung dem Verkäufer schriftlich angezeigt werden, wobei bei späterem Zugang die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichen ist, wobei der Käufer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat, oder
b) zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig entsprechend den obigen Vorgaben angezeigt worden sind, oder
c) der Käufer Vorschriften, Herstellervorgaben oder Bedienungsanleitungen bzgl. Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat, oder
d) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller / Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Käufer selbst instandgesetzt oder gewartete wurde, oder
e) in den Kaufgegenstand vom Hersteller / Importeur nicht freigegebene Ersatzteile, Ein-/oder Anbauteile angebaut worden sind.
3. Ist der Käufer Unternehmer und der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer einen unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen (zusätzlichen) Teil des Kaufpreises zahlt.
4. Der Verkäufer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten. Verbringt der Unternehmer als Käufer die Sache nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz oder vereinbarten Lieferort, übernimmt der Verkäufer die Kosten nur, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Eine Verbringung ins Ausland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
5. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
6. Der Verkauf gebrauchter Sachen an Unternehmer erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat und bei Schadensersatzansprüchen des Käufers, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in denen der Verkäufer zwingend haftet.
7. Bei Verkauf neuer Sachen an Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
8. Ansprüche des Unternehmers als Käufer auf Schadensersatz bzw. Ersatz für angebliche Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der obigen Rechnungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten anstelle der obigen Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
§ 9 verlängerte Gewährleistungsfrist
Wird beim Verkauf von Neusachen an Unternehmer einzelvertraglich eine Gewährleistungsfrist vereinbart, die über die gesetzliche Mindestgewährleistungsfrist von einem Jahr hinausgeht, bestehen Gewährleistungsansprüche des Käufers nur dann, wenn die in der Verlängerungszeit gem. Herstellerangaben vorgesehenen Inspektionen, Werkstattwartungsarbeiten und notwendigen Reparaturen durch den Verkäufer ausgeführt worden sind.
§ 10 Haftung und Haftungsumfang
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht sofern der Verkäufer zwingend haftet.
§ 11 Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Ist der Käufer Verbraucher, tritt die Verjährung der Mängelansprüche bei neuen Kaufgegenständen zwei Jahre nach Übergabe / Ablieferung ein; für gebrauchte Kaufgegenstände bleibt es bei der Regelung in Satz 1.
2. Jede weitere Haftung für Sach- und/oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern der Verkäufer diese nicht arglistig verschwiegen hat.
Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auf für Klagen im Urkunds- und/oder Wechselprozess ist, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Leer/Ostfriesland. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.
4. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbindungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung im Wege der Auslegung, Geltungserhaltener Reduktion oder bei Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in gesetzlich zulässiger Weise erreicht wird.